Baubewilligungspflichtige Vorhaben - vereinfachtes Verfahren

§ 20 Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:

1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern;

2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von

a) Abstellflächen oder

b) Garagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden

für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg und bis zu einer Gesamtfläche von 250 m² und der dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten;

c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von mehr als 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;

d) Nebengebäuden;

e) Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Tafeln, Schaukästen, sonstige Vorrichtungen und Gegenstände, an denen Werbungen und Ankündigungen angebracht werden können, Bezeichnungen, Beschriftungen, Hinweise);

f) Umspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von mehr als 40 m² handelt;

g) Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m oder Stützmauern mit einer Ansichtshöhe von mehr als 0,5 m, jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung, wenn entweder die Stützmauer oder die aufgesetzte Einfriedung die zuvor angeführte Höhe übersteigt;

h) Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe von über 8 kW bis 400 kW Nennwärmeleistung einschließlich von damit allenfalls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sowie deren Brennstofflagerungen;

i) sichtbaren Antennen- und Funkanlagentragmasten;

j) baulichen Anlagen für Reitparcours oder Hundeabrichteplätze;

k) Photovoltaikanlagen und solarthermische Anlagen mit einer Höhe von mehr als 3,50 m oder einer Brutto-Fläche von insgesamt mehr als 400 m²;

3. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sofern die Geländeveränderungen im Freiland Auswirkungen gemäß § 88 im Bauland verursachen könnten;

4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;

5. die Durchführung von größeren Renovierungen (§ 4 Z 34a) bei bestehenden Kleinhäusern;

6. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude;

7. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen, Garagen oder außerhalb von nach § 33 Abs. 3 Z 1 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 als Sondernutzung festgelegten Campingplätzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2023

RIS - Steiermärkisches Baugesetz - Landesrecht konsolidiert Steiermark, Fassung vom 14.09.2023 (bka.gv.at)