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Brauchtumsfeuer 2024

28.03.2024

Information zum Abheizen von pflanzlichen Materialien

Brauchtumsfeuer sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen. Die Durchführung von Brauchtumsfeuer ist in der  Brauchtumsfeuer Verordnung geregelt.
Als solche Feuer gelten:

  • Osterfeuer am Karsamstag (30. März 2024); das Entzünden des Feuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig; Ein Ausweichen auf den sogenannten "Kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.
     
  • Sonnwendfeuer (21. Juni 2024); da der 21. Juni 2024 auf einen Freitag fällt, ist das Entzünden eines Brauchtumsfeuers anlässlich der Sonnenwende auch am nächsten, auf den 21. Juni nachfolgenden Samstag (22. Juni 2024) zulässig.
  • Feuer im Rahmen regionaler Bräuche, die das Abheizen eines Feuers beinhalten, wenn sie auf eine langjährige, gelebte Tradition mit eindeutigem Brauchtumshintergrund verweisen können (diese Feuer sind bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen!).

Bei hoher Ozonbelastung sind zusätzliche Verbote möglich!

Es darf nur trockenes Holz (Baum- und Strauchschnitt) ohne Rauch- und Geruchsentwicklung punktuell (d.h. im unmittelbaren Anfallsbereich der Materialien) verbrannt werden (nur unter diesen Voraussetzungen handelt es sich nicht um Abfall). Ein "Zusammensammeln" von Strauch- und Baumschnitt zu sehr großen Feuern ist nicht zulässig!

Sicherheitsvorkehrungen:

  • Es dürfen keine Brandbeschleuniger verwendet werden.
  • Löschhilfsmittel sind bereit zu halten.
  • Bei Beendigung ist das Feuer zu löschen bzw. zu beaufsichtigen.
  • Mindestabstandsregelungen:      
    • 100 m von Energieversorgungsanlagen
    • 50 m von Gebäuden
    • 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen
    • 40 m von Bäumen, Hecken, Büschen

Das Verbrennen von nicht geeigneten Materialien und das Verbrennen außerhalb der vorgesehenen Brauchtumstage (Karsamstag, 21. Juni - Sonnwendfeier) wird nach den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.630.-- bestraft!

Das Entzünden größerer, weithin sichtbarer Feuer ist der zuständigen Feuerwehr rechtzeitig, mindestens jedoch eine Stunde vorher, anzuzeigen. Bei starkem Wind und großer Trockenheit ist das Verbrennen im Freien unzulässig!

Grundsätzlich unterliegen die Feuer einer Meldepflicht an die betroffene Gemeinde: Bürgermeister*innen erhalten dadurch Informationen um die Zulässigkeit der Feuer und können diese überprüfen.

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